Fortbestehensprognose

Zumindest im Rahmen der Erstellung des Jahresabschluss ist vom Unternehmer zu prüfen ob das Fortbestehen des Unternehmens gesichert ist. Kann von keinem Fortbestehen ausgegangen werden, so ist der Grundsatz der Unternehmensfortführung (Going-concern-Prämisse) nicht gegeben und die Bewertung im Jahresabschluss hat zu Liquidationswerten zu erfolgen.

Gibt es Anzeichen, die eine Fortführung des Unternehmens zweifelhaft erscheinen lassen, oder soll das Unternehmen fortgeführt werden, aber es liegt eine der folgenden Situationen vor, ist von der Unternehmensleitung eine Fortbestehensprognose zu erstellen:

  • Negatives Eigenkapital im Jahresabschluss des Unternehmens (auch im Entwurf).
  • Verlust des halben Nennkapitals, die Unternehmensergebnisse müssen anhaltend negativ sein.
  • Es liegt eine Krisensituation vor, die zu einer weiteren Verschlechterung der Situation des Unternehmens führt und davon auszugehen ist, dass im nächsten Geschäftsjahr das Eigenkapital negativ ist.

Mit der Leitentscheidung SZ 59 / 2161 hält der OGH fest, dass die Überschuldung eines Unternehmens kein statischer Zustand, sondern eine dynamischer Zustand ist. Es ist somit auf die prognostizierte Entwicklung des Unternehmens abzustellen.

Die Fortbestehensprognose stellt somit eine Möglichkeit dar, trotz vermögensmäßiger Überschuldung die Erfüllung des insolvenzrechtlichen Überschuldungstatbestands auszuschließen. Wird eine positive Fortbestehensprognose rechtzeitig erstellt, kann der Vorwurf einer schuldhaften Konkursverschleppung entkräftet werden und zivil- als auch strafrechtliche Folgen für die Unternehmensleitung werden vermieden.

Bei der Erstellung einer Fortbestehensprognose gemäß dem Leitfaden Fortbestehensprognose kann ARION der Unternehmensleitung umfassende Unterstützung anbieten.